Umweltrechte in der CSDDD

Anhang 1 zur CSDDD

Teil II

Verstöße gegen in Umweltübereinkommen aufgenommene international anerkannte Ziele und Verbote

1.Verstoß gegen die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung biologischer Ressourcen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe b des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt [unter Berücksichtigung möglicher Änderungen infolge des Überkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt von 2020], einschließlich der Verpflichtungen des Protokolls von Cartagena über die Entwicklung, Handhabung, Beförderung, Nutzung, Weitergabe und Freisetzung lebender veränderter Organismen und des Protokolls von Nagoya vom 12. Oktober 2014 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

2.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr oder Ausfuhr von Exemplaren einer in einem Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 aufgeführten Art ohne Genehmigung, gemäß den Artikeln III, IV und V;

3.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I zum Übereinkommen von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Übereinkommen von Minamata);

4.Verstoß gegen das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und der Anlage B Teil I zum Übereinkommen von Minamata ab dem im Übereinkommen für die jeweiligen Produkte und Verfahren festgelegten Ausstiegsdatum;

5.Verstoß gegen das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata;

6.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45);

7.Verstoß gegen das Verbot der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in einer nach den geltenden Vorschriften des zuständigen Hoheitsbereichs nicht umweltgerechten Weise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens;

8.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr einer Chemikalie, die in Anlage III zum Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) vom 10. September 1998 aufgeführt ist, wie von der einführenden Vertragspartei des Übereinkommens im Einklang mit dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) angegeben;

9.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs bestimmter Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (z. B. FCKW, Halone, CTC, TCA, BCM, MB, HBFKW und HFCKW), nach dem schrittweisen Auslaufen ihrer Verwendung gemäß dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem zugehörigen Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

10.Verstoß gegen das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11),

a)in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlicher und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),

b)in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, falls dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),

c)in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),

d)in einen Einfuhrstaat, wenn diese gefährlichen oder anderen Abfälle im Einfuhrstaat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);

11.Verstoß gegen das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus Staaten, die in Anlage VII zum Basler Übereinkommens aufgeführt sind, in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4a des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006);

12.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus Nichtvertragsparteien des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).


Menschenrechte  in der CSDDD