Menschenrechte  in der CSDDD

Anhang 1 zur CSDDD

 

Teil I

1.Verstöße gegen die in internationalen Menschenrechtsübereinkommen enthaltenen Rechte und Verbote

1.Verstoß gegen das Recht der Bevölkerung, über die natürlichen Ressourcen eines Landes zu verfügen und nicht ihrer Existenzmittel beraubt zu werden, gemäß Artikel 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

2.Verstoß gegen das Recht auf Leben und Sicherheit gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

3.Verstoß gegen das Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

4.Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 9 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

5.Verstoß gegen das Verbot willkürlicher oder unrechtmäßiger Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz einer Person und Angriffe auf ihren Ruf gemäß Artikel 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

6.Verstoß gegen das Verbot der Beeinträchtigung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

7.Verstoß gegen das Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich eines angemessenen Lohns, eines angemessenen Lebensunterhalts, sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Begrenzung der Arbeitszeit gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

8.Verstoß gegen das Verbot, den Zugang von Arbeitnehmern zu angemessener Unterbringung zu beschränken, wenn die Arbeitskräfte in einer vom Unternehmen bereitgestellten Unterkunft untergebracht sind, und den Zugang der Arbeitnehmer zu angemessener Ernährung, Bekleidung sowie Wasser- und Sanitärversorgung am Arbeitsplatz zu beschränken, gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

9.Verstoß gegen das Recht des Kindes auf vorrangige Berücksichtigung seines Wohls bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die Kinder betreffen, gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes zur Ausschöpfung seines vollen Potenzials gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit gemäß Artikel 24 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf soziale Sicherheit und auf einen angemessenen Lebensstandard gemäß den Artikeln 26 und 27 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht auf Bildung gemäß Artikel 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes; Verstoß gegen das Recht des Kindes auf Schutz vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs sowie auf Schutz vor Entführung, Verkauf oder rechtswidriger Verbringung an einen anderen Ort innerhalb oder außerhalb ihres Landes zum Zwecke der Ausbeutung, gemäß den Artikeln 34 und 35 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes;

10.Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot für ein Kind vor Erreichung des Alters, an dem die Schulpflicht endet, und das auf keinen Fall unter 15 Jahren liegen darf, ausgenommen dort, wo das Recht des Beschäftigungsorts dies entsprechend vorsieht, gemäß Artikel 2 Absatz 4 und den Artikeln 4 bis 8 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation zum Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung von 1973 (Nr. 138);

11.Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit gemäß Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, einschließlich der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (wobei als Kinder alle Personen unter 18 Jahren gelten) gemäß Artikel 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit von 1999 (Nr. 182). Dies umfasst:

a)alle Formen von Sklaverei und sklavereiähnlichen Praktiken wie den Verkauf von Kindern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz in bewaffneten Konflikten,

b)das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Pornografie oder zu pornografischen Darbietungen,

c)das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbesondere zur Gewinnung von und zum Handel mit Drogen,

d)Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich ist;

12.Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit; dies umfasst jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, beispielsweise infolge von Schuldknechtschaft oder Menschenhandel. Von Zwangsarbeit ausgeschlossen sind Arbeiten oder Dienstleistungen, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 (Nr. 29) oder mit Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben b und c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte stehen;

13.Verstoß gegen das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavereiähnlicher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer Formen der Beherrschung oder Unterdrückung am Arbeitsplatz, wie extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung und Erniedrigung, gemäß Artikel 4 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 8 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

14.Verstoß gegen das Verbot des Menschenhandels gemäß Artikel 3 des Protokolls von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität;

15.Verstoß gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, das Vereinigungsrecht und das Recht zu Tarifverhandlungen gemäß Artikel 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, gemäß den Artikeln 21 und 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, gemäß Artikel 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts von 1948 (Nr. 87) und gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen von 1949 (Nr. 98), einschließlich der folgenden Rechte:

a)Arbeitnehmern steht es frei, Gewerkschaften zu gründen oder ihnen beizutreten,

b)die Gründung, der Beitritt zu und die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft dürfen nicht als Grund für ungerechtfertigte Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen herangezogen werden,

c)Arbeitnehmerorganisationen steht es frei, im Einklang mit ihren Verfassungen und Regeln ohne Einmischung der Behörden tätig zu werden,

d)das Streikrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen;

16.Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in der Beschäftigung, es sei denn, dies ist durch die Erfordernisse der Beschäftigung gemäß den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts von 1951 (Nr. 100), den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 (Nr. 111) und Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte gerechtfertigt; die Ungleichbehandlung umfasst insbesondere die Zahlung eines ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit;

17.Verstoß gegen das Verbot der Vorenthaltung einer Entlohnung, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht, gemäß Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

18.Verstoß gegen das Verbot, messbare Umweltschädigungen wie schädliche Bodenveränderung, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßigen Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf natürliche Ressourcen zu verursachen, die

a)die natürlichen Grundlagen für die Erhaltung und Erzeugung von Lebensmitteln beeinträchtigen oder

b)einer Person den Zugang zu sicherem und sauberem Trinkwasser verwehren oder

c)den Zugang zu sanitären Einrichtungen für eine Person schwierig machen oder solche Einrichtungen zerstören oder

d)die Gesundheit, Sicherheit, normale Nutzung von Eigentum oder Boden oder die normale Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit einer Person beeinträchtigen oder

e)die ökologische Integrität beeinträchtigen, wie beispielsweise Entwaldung,

gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 5 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Artikel 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

19.Verstoß gegen das Verbot der widerrechtlichen Vertreibung oder der widerrechtlichen Inbesitznahme von Land, Wäldern und Gewässern beim Erwerb, bei der Entwicklung oder bei einer anderweitigen Nutzung von Land, Wäldern und Gewässern (einschließlich durch Entwaldung), deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person gemäß Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sichert;

20.Verstoß gegen das Recht der indigenen Völker auf Land, Gebiete und Ressourcen, die sie traditionell besessen, innegehabt oder auf andere Weise genutzt oder erworben haben, gemäß Artikel 25, Artikel 26 Absätze 1 und 2, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 2 der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker;

21.Verstoß gegen ein Verbot oder Recht, das nicht unter die Nummern 1 bis 20 fällt, aber in den in Abschnitt 2 dieses Teils aufgeführten Menschenrechtsübereinkommen enthalten ist, durch den ein in diesen Übereinkommen geschütztes rechtliches Interesse unmittelbar beeinträchtigt wird, vorausgesetzt, das betreffende Unternehmen hätte die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung sowie alle geeigneten Maßnahmen, die zur Erfüllung der in Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen zu ergreifen sind, nach vernünftigem Ermessen feststellen können, wobei alle relevanten Umstände seiner Tätigkeit, wie die Branche und die operativen Rahmenbedingungen, zu berücksichtigen sind.

2.Übereinkommen zu Menschenrechten und Grundfreiheiten

·Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

·Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

·Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

·Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

·Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

·Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

·Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

·Übereinkommen über die Rechte des Kindes

·Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

·Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker

·Erklärung über die Rechte von Personen, die nationalen oder ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheiten angehören

·Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und das Protokoll von Palermo zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

·Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit

·Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik

·Kern-/Grundübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation:

·Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, 1948 (Nr. 87)

·Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht auf Kollektivverhandlungen, 1949 (Nr. 98)

·Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930 (Nr. 29) und das Protokoll von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit

·Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957 (Nr. 105)

·Übereinkommen über das Mindestalter, 1973 (Nr. 138)

·Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 (Nr. 182)

·Übereinkommen über die Gleichheit des Entgelts, 1951 (Nr. 100)

·Übereinkommen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 (Nr. 111)

Teil II

Verstöße gegen in Umweltübereinkommen aufgenommene international anerkannte Ziele und Verbote

1.Verstoß gegen die Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung biologischer Ressourcen zu ergreifen, um nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken, im Einklang mit Artikel 10 Buchstabe b des Übereinkommens von 1992 über die biologische Vielfalt [unter Berücksichtigung möglicher Änderungen infolge des Überkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt von 2020], einschließlich der Verpflichtungen des Protokolls von Cartagena über die Entwicklung, Handhabung, Beförderung, Nutzung, Weitergabe und Freisetzung lebender veränderter Organismen und des Protokolls von Nagoya vom 12. Oktober 2014 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt;

2.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr oder Ausfuhr von Exemplaren einer in einem Anhang des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) vom 3. März 1973 aufgeführten Art ohne Genehmigung, gemäß den Artikeln III, IV und V;

3.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anlage A Teil I zum Übereinkommen von Minamata über Quecksilber vom 10. Oktober 2013 (Übereinkommen von Minamata);

4.Verstoß gegen das Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Herstellungsprozessen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und der Anlage B Teil I zum Übereinkommen von Minamata ab dem im Übereinkommen für die jeweiligen Produkte und Verfahren festgelegten Ausstiegsdatum;

5.Verstoß gegen das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 des Übereinkommens von Minamata;

6.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Anlage A zum Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (POP-Übereinkommen) in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45);

7.Verstoß gegen das Verbot der Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen in einer nach den geltenden Vorschriften des zuständigen Hoheitsbereichs nicht umweltgerechten Weise gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und ii des POP-Übereinkommens;

8.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr einer Chemikalie, die in Anlage III zum Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (UNEP/FAO) vom 10. September 1998 aufgeführt ist, wie von der einführenden Vertragspartei des Übereinkommens im Einklang mit dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) angegeben;

9.Verstoß gegen das Verbot der Herstellung und des Verbrauchs bestimmter Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (z. B. FCKW, Halone, CTC, TCA, BCM, MB, HBFKW und HFCKW), nach dem schrittweisen Auslaufen ihrer Verwendung gemäß dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem zugehörigen Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

10.Verstoß gegen das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989 (Basler Übereinkommen) und im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11),

a)in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher gefährlicher und anderer Abfälle verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Übereinkommens),

b)in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, falls dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Basler Übereinkommens),

c)in eine Nichtvertragspartei des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens),

d)in einen Einfuhrstaat, wenn diese gefährlichen oder anderen Abfälle im Einfuhrstaat oder anderswo nicht umweltgerecht behandelt werden (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Übereinkommens);

11.Verstoß gegen das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus Staaten, die in Anlage VII zum Basler Übereinkommens aufgeführt sind, in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt sind (Artikel 4a des Basler Übereinkommens, Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006);

12.Verstoß gegen das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus Nichtvertragsparteien des Basler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Übereinkommens).

 


Der CO2-Importzoll ist da!